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Matthias B. Lorenz
Rechtsanwalt
Markt 8
38315 Schladen-Werla
Telefon: 05335/6723333
Telefax: 05335/6723339
lorenz@lorenz-law.de
www.lorenz-law.de
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Termine können auch außerhalb der Bürozeiten vereinbart werden. Etwa samstags oder in den Abendstunden eines Werktages. Bitte kommen Sie bei Bedarf auf mich zu.
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Ihr Mandat
Die Entscheidung für einen Anwalt: Wenn Sie rechtliche Probleme haben ist, ganz unabhängig von dem betroffenen Rechtsgebiet, ist der erste Schritt die Auswahl des richtigen Anwalts für Ihren konkreten Fall.Mehr erfahren
Ihr erster Besprechungstermin
Um Ihren Besprechungstermin effizient durchführen zu können bitte ich um Beachtung der nachstehenden Hinweise:Mehr erfahren
Kosten, Honorar und Kostenübernahme durch Dritte
Mancher potentielle Mandant fragt sich, ob er sich die Kosten für einen Rechtsanwalts oder gar gerichtlichen Verfahrens überhaupt leisten kann.Mehr erfahren
Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit
Mancher potentielle Mandant fragt sich sicherlich, ob er sich die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder gar eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt leisten kann. Oft besteht dann auch eine gewisse Scheu, den Anwalt des Vertrauens auch ganz konkret nach den zu erwartenden Kosten zu fragen. Vielfach sind auch Möglichkeiten, die Kosten durch Dritte tragen zu lassen, ganz oder teilweise unbekannt.
Grundlagen
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist detailliert gesetzlich geregelt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben besteht auch die immer beliebter werdende Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen. Diese müssen zwar eine gewisse Form wahren, bieten aber Kostenkontrolle zu vereinbarten Bedingungen, sind also insgesamt „freier“ als die übliche Abrechnung nach gesetzlichen Vorgaben.
Soweit gerichtliche Kosten betroffen sind, finden sich die Regelungen hierzu im Gerichtskostengesetz (GKG). Daneben können auch Sachverständigenkosten hinzukommen, die – trotz gesetzlicher Grundlagen – nur eingeschränkt vorhergesagt werden können.
Die Vergütung des Rechtsanwalts
Im Regelfall werden die anwaltlichen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert bestimmt, § 2 RVG. Hinzu kommen die sogenannten Rahmengebühren. Auch Pauschalen und Festgebühren sind im RVG zu finden.
Die anwaltliche Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dies bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt jeweils bis zum Abschluss eines Auftrages warten müsste, bevor er seinen Gebührenanspruch realisieren kann. Vielmehr darf der Rechtsanwalt jederzeit von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern, § 9 RVG.
Die Kostenrechnung des Anwalts muss bestimmten Formerfordernissen genügen. Insbesondere ist eine schriftliche Berechnung der Vergütung an den Mandanten zu übersenden. Die gesetzliche Regelung in § 10 RVG ist so zu verstehen, dass die Abrechnung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwalts zu erfolgen hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine Übersendung beispielsweise per E-Mail vereinbart werden kann.
Nachstehend finden Sie eine grobe Darstellung der einzelnen Gebührenpositionen, die im Verlauf eines Verfahrens in Betracht kommen. Dabei werden zunächst allein die gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich die wesentlichen Gebührentatbestände kurz darstellen. Die Bezeichnungen beziehen sich dabei auf die Kennziffer im Vergütungsverzeichnis (VV), der Anlage 1 zum RVG.
(Erst-)Beratung:
Wird lediglich ein Rat oder eine Auskunft benötigt, die nicht mit einer anderen, gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, so soll der Rechtsanwalt grundsätzlich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG. Wird keine Vereinbarung getroffen, so bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für einen Verbraucher liegt die Höchstgebühr dabei bei 250,00 €, im Fall eines ersten Beratungsgesprächs bei 190,00 €. Hinzukommen können die Telekommunikationspauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer, außerdem etwaige Kosten einer Akteneinsicht und ähnliche Positionen.
VV RVG Nr. 1000ff.
Die sogenannte Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einem Vertrag mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder eine sonstige vergleichsweise Regelung erfolgt. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren.
VV RVG Nr. 2100ff.
Diese Gebühren fallen an für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Eine solche Prüfung vorab kann sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber sich noch kein abschließendes Bild darüber gemacht hat, ob er tatsächlich weitere Anstrengungen unternehmen will, um ein Verfahren zu einem für ihn günstigen Abschluss zu bringen.
VV RVG Nr. 2300
Im Allgemeinen beginnen rechtliche Streitigkeiten mit außergerichtlicher Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig, so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr. Diese ist grundsätzlich in Nr. 2300 geregelt. Mit dieser Gebühr wird die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts insgesamt abgegolten. Die regelmäßig anzutreffende Meinung, der Rechtsanwalt könnte jedes einzelne Schreiben gesondert abrechnen, findet keine gesetzliche Grundlage.
VV RVG Nr. 2302
In sozialrechtlichen Verfahren fallen oft, aber nicht ausschließlich, sogenannte Rahmengebühren an. Selbstverständlich müssen diese dann auch im Rahmen der Geschäftsgebühr als solche angesetzt werden. Der Umfang der Abgeltung ist allerdings derselbe wie bei den Gebühren nach VV RVG Nr. 2300.
VV RVG Nr. 3100
Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine neue Gebühr, die sogenannte Verfahrensgebühr. Sie deckt die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Termine ab.
VV RVG Nr. 3102
Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine Sondervorschrift für den Bereich des Sozialrechts, soweit dort Rahmengebühren anfallen.
VV RVG Nr. 3105
Terminsgebühren entstehen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Regelmäßig gilt dies natürlich für die mündliche Verhandlung, aber auch die Wahrnehmung von Ortsterminen eines Sachverständigen kann die Gebühr auslösen. Die Gebühr entsteht unabhängig von der Anzahl der Termine grundsätzlich nur einmalig.
Vielfach unbekannt ist, dass auch eine sogenannte fiktive Terminsgebühr entstehen kann. Gemeint ist damit, dass ein Termin gar nicht stattgefunden hat und trotzdem – in gesetzlich genau bestimmten Fällen – die Terminsgebühr anfällt.
VV RVG Nr. 3106
Auch hier gilt: entstehen Rahmengebühren, so bedarf es einer Sonderregelung, die Ausführungen zu VV RVG Nr. 3105 gelten inhaltlich aber auch hier.
VV RVG Nr. 3200
Wird die Angelegenheit in die Berufung geführt, so entsteht eine neue, höhere Verfahrensgebühr.
VV RVG Nr. 3202
Auch im Berufungsverfahren können Terminsgebühren entstehen, diese werden nach dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses behandelt.
VV RVG Nr. 5100
Bußgeldsachen weisen Besonderheiten auf. So entsteht eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall Dabei entstehen für einen selbst gewählten Rechtsanwalt Rahmengebühren.
VV RVG Nr. 5101ff.
Die Verfahrensgebühr ist gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße.
VV RVG Nr. 5102ff.
Die Terminsgebühr ist zum einen gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße, zudem fällt sie für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet, gesondert an.
VV RVG Nr. 7000
Soweit aus Akten Kopien und Ausdrucke gefertigt werden müssen, stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Pauschalen, nicht zuletzt in Abhängigkeit von der jeweiligen Anzahl, zu.
VV RVG Nr. 7002
Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von maximal 20,00 € je Verfahrensabschnitt. Alternativ kann der Rechtsanwalt eine konkrete Berechnung vornehmen (VV RVG Nr. 7100).
VV RVG Nr. 7003ff.
Für Fahrtkosten und Abwesenheitszeiten steht dem Rechtsanwalt ebenfalls eine Entschädigung zu, wobei die gefahrenen Kilometer jeweils mit 0,42 € berechnet werden.
VV RVG Nr. 7008
Darüber hinaus fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Gegenstandswerte
Die Angaben zu den einzelnen Gebührentatbeständen sind, soweit es um Wertgebühren geht, ohne Nutzen ohne eine Berechnungsgrundlage. Diese bildet der sogenannte Gegenstandswert. Der Gegenstandswert soll den Wert des geltend gemachten Anspruchs abbilden. Geht es um eine reine Geldforderung, so kann der Gegenstandswert naturgemäß auch einfach bestimmt werden. Er besteht dann in der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Für andere Fälle hat zum Teil der Gesetzgeber (insbesondere im Gerichtskostengesetz [GKG], zum Teil die Rechtsprechung Bemessungskriterien entwickelt. Teilweise sind diese in Streitwertkatalogen (etwa für das Arbeits- und das Verwaltungsrecht) zusammengefasst. Diese Streitwertkataloge haben zwar keine bindende Wirkung, sie bilden auch nicht jeden denkbaren Anspruch ab. Dennoch werden sie regelmäßig zugrunde gelegt.
Die Rechtsschutzversicherung
Möglicherweise verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung. Ob für eine konkrete Angelegenheit allerdings auch eine Deckungszusage erteilt werden kann, hängt von dem Umfang des Versicherungsschutzes ab.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren (außergerichtliche Tätigkeit) im Bereich des Sozial- und des Verwaltungsrechts oftmals nicht abgesichert ist bzw. nicht abgesichert werden kann.
Sinnvoll ist es, wenn Sie vor der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits telefonisch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob Versicherungsschutz grundsätzlich besteht. Wichtig ist dabei, den Sachverhalt so zu schildern, wie er vorliegt. Sie sollten nicht versuchen, die Angelegenheit rechtlich einzuordnen. Die schriftliche Deckungszusage hole dann gerne ich für Sie ein.
Falls vorhanden, bringen Sie bitte die vollständige Versicherungspolice zu unserem Gesprächstermin mit, damit gegebenenfalls auch durch mich noch einmal eine Überprüfung des Versicherungsschutzes erfolgen kann. Ebenso erforderlich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen. In jedem Fall benötige ich Angaben zu dem Versicherungsinstitut und die Versicherungsnummer.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden sollte auch sehr genau geklärt werden, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Denn allgemein gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages, bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Erteilung der Deckungszusage Sie der Kostenschuldner bleiben. Dies bedeutet auch, dass im Falle der Kürzung meiner Kostennoten durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Zahlung der Differenz verpflichtet bleiben.
Gebührenvereinbarungen
In geeigneten Fällen sollte eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Diese hat den Vorteil, dass sowohl für den Rechtsanwalt, als auch für den jeweiligen Mandanten die anfallenden Kosten entweder abschließend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind.
Gebührenvereinbarungen spielen dabei insbesondere im außergerichtlichen und beratenden Bereich eine Rolle, weil im gerichtlichen Verfahren die gebührengestaltenden Möglichkeiten von Gesetzes wegen stark eingeschränkt sind.
Unterscheiden kann man Gebührenvereinbarungen zunächst danach, ob sie für ein einzelnes Verfahren (oder gar nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt) gelten oder ob sie, als sogenannte Rahmenvereinbarung, für eine Mehrzahl von Verfahren eine Grundlage bilden sollen.
Inhaltlich können verschiedene Ansätze gewählt werden. In Betracht kommt die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung ebenso wie ein Stundensatz. Außerdem kann ein bestimmter Gegenstandswert festgelegt werden, auf dem die Abrechnung basieren soll. Daneben kann auch ein Vielfaches der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden. Kombinationen dieser Optionen sind natürlich ebenso möglich.
Darüber hinaus können weitere Modalitäten geregelt werden, etwa zur Frage von Vorschusszahlungen, dem ratenweisen oder sonst (etwa nach Verfahrensabschnitten) gestaffelten Ausgleich der Gebührenforderung oder der Anrechnung der vereinbarten Gebühren auf weiter entstehende Verfahrensgebühren.
Ihr Mandat
Die Entscheidung für einen Anwalt
Wenn Sie rechtliche Probleme haben ist, ganz unabhängig von dem betroffenen Rechtsgebiet, der erste Schritt – wenn Sie nicht bereits einen festen Rechtsanwalt haben, der auch das dann betroffene Rechtsgebiet bearbeitet – die Auswahl des richtigen Anwalts für Ihren konkreten Fall. Ist Ihr üblicher Rechtsanwalt in dem betroffenen Rechtsgebiet nicht tätig, so stellt sich hier dieselbe Problematik.
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts kann Ihnen niemand abnehmen. Generell lässt sich sagen, dass ein grundlegendes Vertrauen vorhanden sein sollte, weil üblicherweise eine längerfristige Geschäftsbeziehung begründet wird (dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einmalige Beauftragung handelt), die noch dazu ein für Sie wichtiges, möglicherweise sogar existenzielles Problem betrifft.
Hilfestellung bieten insoweit möglicherweise die Erfahrungen anderer. Sie können sich in Ihrem Bekannten- und Freundeskreis nach einschlägigen Erfahrungen erkundigen oder auch eine Bewertungsplattform im Internet konsultieren. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, einen Rechtsanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet zu finden, so können Ihnen die Anwaltskammern weiterhelfen.
Der erste Kontakt
Haben Sie den passenden Rechtsanwalt gefunden und einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch vereinbart, so hängt alles Weitere davon ab, wie Sie sich mit dem Anwalt abgestimmt haben. Auch die grundlegende Organisation der Kanzlei spielt natürlich eine Rolle. Ich für meinen Teil verweise insoweit auf die hier ebenfalls dargestellten „Hinweise für Ihren Besprechungstermin“.
Ergänzend: Gut ist immer, wenn Sie bereits im ersten Gespräch wissen, was Sie erreichen wollen. Ob das aus rechtlicher Perspektive auch realistisch erscheint, muss der Anwalt im Einzelfall ebenso bewerten wie den Weg dorthin.
Die Durchführung des Mandats
Ist das Mandat zustande gekommen und sind die einleitenden Schritte absolviert, so sind die weiteren Schritte stark abhängig von den konkreten Inhalten des Mandats; ein Berufungsverfahren in einer Mietsache ist eben etwas anderes als eine einstweilige Anordnung im Sozialrecht oder die Erstellung eines Arbeitsvertrages.
Einige Aspekte sind jedoch im Wesentlichen gleich.
So sollten Sie stets über die wesentlichen Umstände des Mandats unterrichtet werden. Wie diese Information erfolgt kann im Einzelfall abgestimmt werden.
Steht ein Gerichtstermin an, so wird es regelmäßig sinnvoll sein, wenn zuvor noch einmal ein Besprechungstermin abgehalten wird, damit Unklares geklärt, wesentliche Punkte noch einmal diskutiert werden können.
Selbstverständlich können Mandate auch ohne persönliche Besprechungen geführt werden. Dabei kommen primär Telefon und e-Mail in Betracht, um eine reibungslose und schnelle Kommunikation zu gewährleisten. Für die Übersendung von Dokumenten sollte auch auf Seiten des Mandanten sichergestellt sein, dass diese in Form von PDF erfolgen kann.
Hinweise für Ihren Besprechungstermin
Um Ihren Besprechungstermin effizient durchführen zu können bitte ich um Beachtung der nachstehenden Hinweise.
ALLGEMEINE HINWEISE
Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen können Sie selbst telefonisch vorab klären, ob die betreffende Angelegenheit unter Deckung steht, rufen Sie hierzu einfach bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an.
Bringen Sie bitte in jedem Fall die Daten zu Ihrer Rechtsschutzversicherung, insbesondere die Versicherungsnummer, zum Termin mit.
Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Beratungshilfe (soweit ein gerichtliches Verfahren ansteht oder bereits anhängig ist kann ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bestehen).
Einen Beratungshilfeschein beantragen Sie bitte selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht und bringen diesen zu unserem Besprechungstermin mit. Für die Beantragung müssen Sie Ihr Einkommen (und die notwendigen Ausgaben, wie etwa Wohnkosten) nachweisen, nehmen Sie hierzu bitte geeignete Nachweise mit. Außerdem müssen Sie Ihre eigenen Bemühungen nachweisen, die Streitigkeit zu bereinigen.
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantrage ich für Sie im jeweiligen Verfahren.
SPEZIELLE HINWEISE FÜR SOZIALRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Im Bereich des Sozialrechts (egal ob Hartz4, Rente, Kranken- oder Unfallversicherung, oder auch Sozialhilfe oder das Arbeitslosenrecht) ist es sinnvoll, wenn Sie den betreffenden Bescheid des Leistungsträgers bereits vorab in meiner Kanzlei abgeben, damit ich bereits vorab eine Einschätzung vornehmen kann.
Ich weise darauf hin, dass regelmäßig zunächst Akteneinsicht genommen werden muss, bevor eine verlässliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
Dennoch laufen im Sozialrecht Fristen, binnen derer bestimmte rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen, sodass Sie unbedingt zeitnah einen Termin vereinbaren sollten, wenn Sie einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind.
SPEZIELLE HINWEISE FÜR VERWALTUNGSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Auch im Verwaltungsrecht erhalten Sie regelmäßig einen Bescheid der zuständigen Behörde. Auch hier ist es sinnvoll, wenn ich vor dem eigentlichen Besprechungstermin Einsicht in den Bescheid nehmen kann, sodass ich bitte, auch einen verwaltungsrechtlichen Bescheid nach Möglichkeit vorab in der Kanzlei abzugeben.
Im Verwaltungsrecht wird – ebenso wie im Sozialrecht – häufig Akteneinsicht genommen werden müssen, bevor eine belastbare Prognose hinsichtlich der Sach- und Rechtslage möglich ist.
Auch im Verwaltungsrecht laufen Fristen für die Anfechtung von Entscheidungen, nach deren Ablauf ist grundsätzlich keine Abhilfe mehr möglich. Es ist daher zwingend zu empfehlen, frühzeitig nach Erhalt eines Bescheides einen Besprechungstermin zu vereinbaren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
WEITERE RECHTSGEBIETE
Aufgrund höchst unterschiedlicher Konstellationen in anderen Rechtsgebieten kann ich hier leider keine allgemeingültigen Angaben über mitzubringende Dokumente machen, ich werde Sie aber gern bei der telefonischen Terminvereinbarung hierüber informieren.