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Kosten, Honorar und Kostenübernahme durch Dritte

Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit

Mancher potentielle Mandant fragt sich sicherlich, ob er sich die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder gar eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt leisten kann. Oft besteht dann auch eine gewisse Scheu, den Anwalt des Vertrauens auch ganz konkret nach den zu erwartenden Kosten zu fragen. Vielfach sind auch Möglichkeiten, die Kosten durch Dritte tragen zu lassen, ganz oder teilweise unbekannt.

Grundlagen
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist detailliert gesetzlich geregelt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben besteht auch die immer beliebter werdende Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen. Diese müssen zwar eine gewisse Form wahren, bieten aber Kostenkontrolle zu vereinbarten Bedingungen, sind also insgesamt „freier“ als die übliche Abrechnung nach gesetzlichen Vorgaben.

Soweit gerichtliche Kosten betroffen sind, finden sich die Regelungen hierzu im Gerichtskostengesetz (GKG). Daneben können auch Sachverständigenkosten hinzukommen, die – trotz gesetzlicher Grundlagen – nur eingeschränkt vorhergesagt werden können.

Die Vergütung des Rechtsanwalts

Im Regelfall werden die anwaltlichen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert bestimmt, § 2 RVG. Hinzu kommen die sogenannten Rahmengebühren. Auch Pauschalen und Festgebühren sind im RVG zu finden.

Die anwaltliche Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dies bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt jeweils bis zum Abschluss eines Auftrages warten müsste, bevor er seinen Gebührenanspruch realisieren kann. Vielmehr darf der Rechtsanwalt jederzeit von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern, § 9 RVG.

Die Kostenrechnung des Anwalts muss bestimmten Formerfordernissen genügen. Insbesondere ist eine schriftliche Berechnung der Vergütung an den Mandanten zu übersenden. Die gesetzliche Regelung in § 10 RVG ist so zu verstehen, dass die Abrechnung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwalts zu erfolgen hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine Übersendung beispielsweise per E-Mail vereinbart werden kann.

Nachstehend finden Sie eine grobe Darstellung der einzelnen Gebührenpositionen, die im Verlauf eines Verfahrens in Betracht kommen. Dabei werden zunächst allein die gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich die wesentlichen Gebührentatbestände kurz darstellen. Die Bezeichnungen beziehen sich dabei auf die Kennziffer im Vergütungsverzeichnis (VV), der Anlage 1 zum RVG.

(Erst-)Beratung:

Wird lediglich ein Rat oder eine Auskunft benötigt, die nicht mit einer anderen, gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, so soll der Rechtsanwalt grundsätzlich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG. Wird keine Vereinbarung getroffen, so bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für einen Verbraucher liegt die Höchstgebühr dabei bei 250,00 €, im Fall eines ersten Beratungsgesprächs bei 190,00 €. Hinzukommen können die Telekommunikationspauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer, außerdem etwaige Kosten einer Akteneinsicht und ähnliche Positionen.

VV RVG Nr. 1000ff.

Die sogenannte Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einem Vertrag mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder eine sonstige vergleichsweise Regelung erfolgt. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren.

VV RVG Nr. 2100ff.

Diese Gebühren fallen an für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Eine solche Prüfung vorab kann sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber sich noch kein abschließendes Bild darüber gemacht hat, ob er tatsächlich weitere Anstrengungen unternehmen will, um ein Verfahren zu einem für ihn günstigen Abschluss zu bringen.

VV RVG Nr. 2300

Im Allgemeinen beginnen rechtliche Streitigkeiten mit außergerichtlicher Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig, so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr. Diese ist grundsätzlich in Nr. 2300 geregelt. Mit dieser Gebühr wird die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts insgesamt abgegolten. Die regelmäßig anzutreffende Meinung, der Rechtsanwalt könnte jedes einzelne Schreiben gesondert abrechnen, findet keine gesetzliche Grundlage.

VV RVG Nr. 2302

In sozialrechtlichen Verfahren fallen oft, aber nicht ausschließlich, sogenannte Rahmengebühren an. Selbstverständlich müssen diese dann auch im Rahmen der Geschäftsgebühr als solche angesetzt werden. Der Umfang der Abgeltung ist allerdings derselbe wie bei den Gebühren nach VV RVG Nr. 2300.

VV RVG Nr. 3100

Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine neue Gebühr, die sogenannte Verfahrensgebühr. Sie deckt die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Termine ab.

VV RVG Nr. 3102

Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine Sondervorschrift für den Bereich des Sozialrechts, soweit dort Rahmengebühren anfallen.

VV RVG Nr. 3105

Terminsgebühren entstehen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Regelmäßig gilt dies natürlich für die mündliche Verhandlung, aber auch die Wahrnehmung von Ortsterminen eines Sachverständigen kann die Gebühr auslösen. Die Gebühr entsteht unabhängig von der Anzahl der Termine grundsätzlich nur einmalig.

Vielfach unbekannt ist, dass auch eine sogenannte fiktive Terminsgebühr entstehen kann. Gemeint ist damit, dass ein Termin gar nicht stattgefunden hat und trotzdem – in gesetzlich genau bestimmten Fällen – die Terminsgebühr anfällt.

VV RVG Nr. 3106

Auch hier gilt: entstehen Rahmengebühren, so bedarf es einer Sonderregelung, die Ausführungen zu VV RVG Nr. 3105 gelten inhaltlich aber auch hier.

VV RVG Nr. 3200

Wird die Angelegenheit in die Berufung geführt, so entsteht eine neue, höhere Verfahrensgebühr.

VV RVG Nr. 3202

Auch im Berufungsverfahren können Terminsgebühren entstehen, diese werden nach dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses behandelt.

VV RVG Nr. 5100

Bußgeldsachen weisen Besonderheiten auf. So entsteht eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall Dabei entstehen für einen selbst gewählten Rechtsanwalt Rahmengebühren.

VV RVG Nr. 5101ff.

Die Verfahrensgebühr ist gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße.

VV RVG Nr. 5102ff.

Die Terminsgebühr ist zum einen gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße, zudem fällt sie für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet, gesondert an.

VV RVG Nr. 7000

Soweit aus Akten Kopien und Ausdrucke gefertigt werden müssen, stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Pauschalen, nicht zuletzt in Abhängigkeit von der jeweiligen Anzahl, zu.

VV RVG Nr. 7002

Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von maximal 20,00 € je Verfahrensabschnitt. Alternativ kann der Rechtsanwalt eine konkrete Berechnung vornehmen (VV RVG Nr. 7100).

VV RVG Nr. 7003ff.

Für Fahrtkosten und Abwesenheitszeiten steht dem Rechtsanwalt ebenfalls eine Entschädigung zu, wobei die gefahrenen Kilometer jeweils mit 0,42 € berechnet werden.

VV RVG Nr. 7008

Darüber hinaus fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.

Gegenstandswerte

Die Angaben zu den einzelnen Gebührentatbeständen sind, soweit es um Wertgebühren geht, ohne Nutzen ohne eine Berechnungsgrundlage. Diese bildet der sogenannte Gegenstandswert. Der Gegenstandswert soll den Wert des geltend gemachten Anspruchs abbilden. Geht es um eine reine Geldforderung, so kann der Gegenstandswert naturgemäß auch einfach bestimmt werden. Er besteht dann in der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Für andere Fälle hat zum Teil der Gesetzgeber (insbesondere im Gerichtskostengesetz [GKG], zum Teil die Rechtsprechung Bemessungskriterien entwickelt. Teilweise sind diese in Streitwertkatalogen (etwa für das Arbeits- und das Verwaltungsrecht) zusammengefasst. Diese Streitwertkataloge haben zwar keine bindende Wirkung, sie bilden auch nicht jeden denkbaren Anspruch ab. Dennoch werden sie regelmäßig zugrunde gelegt.

Die Rechtsschutzversicherung

Möglicherweise verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung. Ob für eine konkrete Angelegenheit allerdings auch eine Deckungszusage erteilt werden kann, hängt von dem Umfang des Versicherungsschutzes ab.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren (außergerichtliche Tätigkeit) im Bereich des Sozial- und des Verwaltungsrechts oftmals nicht abgesichert ist bzw. nicht abgesichert werden kann.

Sinnvoll ist es, wenn Sie vor der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits telefonisch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob Versicherungsschutz grundsätzlich besteht. Wichtig ist dabei, den Sachverhalt so zu schildern, wie er vorliegt. Sie sollten nicht versuchen, die Angelegenheit rechtlich einzuordnen. Die schriftliche Deckungszusage hole dann gerne ich für Sie ein.

Falls vorhanden, bringen Sie bitte die vollständige Versicherungspolice zu unserem Gesprächstermin mit, damit gegebenenfalls auch durch mich noch einmal eine Überprüfung des Versicherungsschutzes erfolgen kann. Ebenso erforderlich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen. In jedem Fall benötige ich Angaben zu dem Versicherungsinstitut und die Versicherungsnummer.

Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden sollte auch sehr genau geklärt werden, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Denn allgemein gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages, bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Erteilung der Deckungszusage Sie der Kostenschuldner bleiben. Dies bedeutet auch, dass im Falle der Kürzung meiner Kostennoten durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Zahlung der Differenz verpflichtet bleiben.

Gebührenvereinbarungen

In geeigneten Fällen sollte eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Diese hat den Vorteil, dass sowohl für den Rechtsanwalt, als auch für den jeweiligen Mandanten die anfallenden Kosten entweder abschließend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind.

Gebührenvereinbarungen spielen dabei insbesondere im außergerichtlichen und beratenden Bereich eine Rolle, weil im gerichtlichen Verfahren die gebührengestaltenden Möglichkeiten von Gesetzes wegen stark eingeschränkt sind.

Unterscheiden kann man Gebührenvereinbarungen zunächst danach, ob sie für ein einzelnes Verfahren (oder gar nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt) gelten oder ob sie, als sogenannte Rahmenvereinbarung, für eine Mehrzahl von Verfahren eine Grundlage bilden sollen.

Inhaltlich können verschiedene Ansätze gewählt werden. In Betracht kommt die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung ebenso wie ein Stundensatz. Außerdem kann ein bestimmter Gegenstandswert festgelegt werden, auf dem die Abrechnung basieren soll. Daneben kann auch ein Vielfaches der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden. Kombinationen dieser Optionen sind natürlich ebenso möglich.

Darüber hinaus können weitere Modalitäten geregelt werden, etwa zur Frage von Vorschusszahlungen, dem ratenweisen oder sonst (etwa nach Verfahrensabschnitten) gestaffelten Ausgleich der Gebührenforderung oder der Anrechnung der vereinbarten Gebühren auf weiter entstehende Verfahrensgebühren.

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