Sozial- und Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht & Mietrecht
Konkrete Darstellungen zu diesen Schwerpunktgebieten finden Sie nachstehend.
Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein großes, doch vielfach unbekanntes Rechtsgebiet. Spricht man mit (potentiellen) Mandanten über die Thematik Sozialrecht, so ist meist allenfalls Hartz IV oder Sozialhilfe bekannt. Doch das Sozialrecht umfasst auch das Recht der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung, es regelt die Arbeitsförderung und die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Auch erfasst ist das Schwerbehindertenrecht. Daneben gibt es noch das soziale Entschädigungsrecht.
In meiner Kanzlei bearbeite ich dabei vorwiegend
- das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) und der Sozialhilfe,
- das Recht der Arbeitsförderung,
- das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung,
- das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
- das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung und
- das Schwerbehindertenrecht.
Die gesetzliche Unfallversicherung stellt eines meiner hauptsächlichen Interessengebiete dar, aktuell aber (noch) keinen Tätigkeitsschwerpunkt. Das Interesse für dieses Teilgebiet stammt dabei noch aus meiner Referendariatszeit, die Wahlstation habe ich bei dem für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Senat des Hessischen Landessozialgerichts verbracht.
Kinder- und Jugendhilferecht bearbeite ich grundsätzlich nicht, ebensowenig das Recht der sozialen Entschädigung, etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Das Sozialrecht kennt eine Art vorgeschalteten, allgemeinen Teil mit Bestimmungen, die für alle speziellen Gesetze gelten. Zusammengefasst sind diese Bestimmungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Dabei geht es unter anderem um die Mitwirkungspflichten der Antragstellenden §§ 60ff. SGB I), die gerne übersehen werden und auch in meiner täglichen Arbeit ein großes Problem darstellen (können). Daneben sind aber auch die Pflichten (etwa zur Beratung) der Behörden geregelt, die korrespondierenden Rechte der Antragsteller sind diesen oftmals unbekannt.
Das Verfahrensrecht für das Verwaltungs- und auch das Widerspruchsverfahren ist im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Es ist stark angelehnt an die Vorschriften des Verwaltungsrechts, weist aber einige, erhebliche Besonderheiten auf. Dies betrifft beispielsweise den sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Möglichkeit bietet, eine Entscheidung der Verwaltung auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Auch hier ist die Nähe zum Verwaltungsrecht deutlich erkennbar, doch auch hier gibt es Besonderheiten, wie etwa das Gutachten nach § 109 SGG.
Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) und im Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) berate und vertrete ich Mandanten teilweise bereits im Verwaltungsverfahren. Dabei muss allerdings der Antrag auf Leistungsgewährung bereits gestellt sein, in diesem Bereich kann ich Sie nicht unterstützen, weil ich nicht über die notwendigen Kenntnisse Ihrer privaten Verhältnisse verfüge. Regelmäßig beginnt meine Tätigkeit allerdings erst im Widerspruchsverfahren. Dann geht es darum, ob ein von der Behörde erlassener Verwaltungsakt auch rechtmäßig ist. Auch im Widerspruchsverfahren können bereits Beweise vorgelegt werden, um die jeweilige Behörde von der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu überzeugen.
Gelingt es nicht, bereits im Widerspruchsverfahren eine positive Entscheidung zu erreichen, so muss in der Folge – nach Zugang des Widerspruchsbescheides – überlegt werden, ob gegen die Entscheidung der Behörde geklagt werden soll. Dabei ist neben formalen Kriterien – welches Gericht ist zuständig? welches ist die richtige Klageart? – natürlich insbesondere zu klären, an welchen Punkten die Entscheidung der Behörde angreifbar ist und welcher Erfolg erzielt werden kann. Dies gilt im Sozialrecht umso mehr, weil einige Fehler auch im Klageverfahren noch durch die Behörde beseitigt werden können, sodass in manchen Fällen im Ergebnis nichts zu gewinnen ist.
In besonderen Fällen kann zum Einen das Widerspruchsverfahren entfallen, sodass unmittelbar Klage zu erheben ist, zum Anderen kommt auch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, um beispielsweise zumindest vorläufig die Gewährung von Leistungen zu erzwingen, um so den Lebensunterhalt sichern zu können. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz müssen aber genau abgewogen werden.
Im Bereich der Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] bestehen einige Schnittstellen zum Arbeitsrecht. Die Beratung zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag oder einer sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist beispielsweise nicht vollständig ohne eine Beratung zu drohenden Sperrzeiten (§ 159 SGB III) und Möglichkeiten, diese zu umgehen. Hierzu sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, bevor Sie etwa einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Selbstverständlich stellen sich aber auch weitere Fragen, etwa zu möglichen Förderungen (gerade, wenn aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Selbständigkeit begründet werden soll), zur Höhe des Arbeitslosengeldes I oder zur Leistungsdauer. Aktuell ist natürlich das Kurzarbeitergeld ein wichtiger Tätigkeitspunkt, da dieses im SGB III geregelt ist. Auch im SGB III ist grundsätzlich zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, bevor in ein Klageverfahren übergegangen werden kann.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) wird regelmäßig die Frage im Raum stehen, ob eine bestimmte Leistung durch die Krankenkasse zu übernehmen ist. Ebenso können aber auch Fragen des Krankengeldes relevant sein, sei es dessen Höhe oder aber die Bezugsdauer. Es stellt sich dann auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber gegebenenfalls noch zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt, verpflichtet ist.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) regelt nicht nur die bekannte Altersrente, sondern auch diejenige wegen Erwerbsminderung. Hinzu kommen besondere Rentenarten. Die Deutsche Rentenversicherung ist aber auch zuständig etwa für Rehabilitationsmaßnahmen. Welche Zeiträume einer Erwerbsbiographie rentenrechtlich zu berücksichtigen sind (und damit unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente haben), welche zusätzlichen Zeiträume ohne Erwerbstätigkeit möglicherweise berücksichtigt werden müssen (etwa Kindererziehungszeiten), wie sich Erwerbstätigkeit im Ausland gegebenenfalls auf die deutsche Rente auswirkt, all dies muss im Einzelnen geprüft werden. Häufig geht es zudem um die Frage, ob die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente gegeben sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) gewährt (vereinfacht) Leistungen zur Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie Renten, Beihilfen und Abfindungen dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Als Versicherungsfall gilt dabei nach § 7 Abs. 1 SGB VII sowohl der Arbeitsunfall als auch die Berufskrankheit. Zum Bereich des Arbeitsunfalls gehören dabei auch sogenannte Wegeunfälle. Die Rechtsprechung zum Vorliegen des Arbeitsunfalls und der weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ist zwar im Grundsatz klar, aber auch sehr kleinteilig. Es bietet sich daher an, möglichst frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um nicht möglicherweise Ansprüche (teilweise) zu verlieren.
Für den Bereich der Sozialversicherung (insbesondere SGB V, VI und VII) ist vielen Selbständigen nicht bekannt, dass sie möglicherweise auch gesetzlich versichert sein können. Zwar bieten private Krankenversicherungen gerade in jüngeren Jahren viele Vorteile, die hohen Beiträge im Alter können aber ein großes Problem darstellen. Zudem ist eine freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gerade bei unfallträchtigen Tätigkeiten sehr zu empfehlen. Hinsichtlich der Rentenversicherung stellen sich viele Einzelfragen, etwa ob ein berufsständisches Versorgungswerk existiert und wie dessen Leistungen ausgestaltet sind, aber auch, welche weitere Altersvorsorge vorhanden oder geplant ist. Die gesetzliche Rentenversicherung kann jedenfalls einen Baustein in einem vernünftigen Altersvorsorge-Konzept darstellen.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Relevant ist dabei zunächst einmal die Feststellung des sogenannten Grades der Behinderung (GdB). Dies geschieht durch die Versorgungsämter. Die Bewertung erfolgt dabei anhand der Vorgaben in der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Da aber auch immer das Zusammenspiel verschiedener Faktoren oder Beeinträchtigungen zu beachten ist, kann nicht pauschal von einem Wert auf des GdB insgesamt geschlossen werden. Wurde der GdB nach Ihrer Meinung unzutreffend festgesetzt, so kann hiergegen im Rahmen des Widerspruchs und der Klage vorgegangen werden. Denkbar ist aber auch, dass ein späterer Antrag auf Neufeststellung die besseren Erfolgsaussichten bietet. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Höhe des GdB geklärt, so stellt sich die Frage, was damit anzufangen ist. Bei einem GdB von wenigstens 30, aber weniger als 50 kann beispielsweise die sogenannte Gleichstellung beantragt werden, was einen besonderen Schutz für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Bei einem GdB von wenigstens 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert.
Die soziale Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Für die anwaltliche Tätigkeit stellen sich hier insbesondere Fragen aus dem Bereich der Leistungsgewährung, ob also bestimmte Hilfen oder sonstige Leistungen von der Pflegekasse zu übernehmen sind.
Gerade im Bereich SGB II und SGB XII, aber auch (mit Einschränkungen) dem SGB III, beachten Sie bitte, dass Sie im Hinblick auf Ihre wirtschaftliche Situation wahrscheinlich Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe haben. Ein Beratungshilfeschein kann von Ihnen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden, das hierfür notwendige Formular erhalten Sie direkt bei dem Amtsgericht oder im Download-Bereich meiner Homepage. Ich weise darauf hin, dass der Beratungshilfeschein bereits bei Begründung des Mandats – also im ersten Termin – vorgelegt werden muss, anderenfalls sehe ich mich gezwungen, einen angemessenen Vorschuss auf die entstehenden Kosten von Ihnen anzufordern. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie vor einer Terminsvereinbarung den Beratungshilfeschein bereits vorliegen haben. Die Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der Klageschrift (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsschrift) beantragt, hierzu stimmen wir uns im Rahmen des Mandats ab.
zum Anfang des ArtikelsDie Untätigkeitsklage
Es kommt vor, dass eine Sozialbehörde über Anträge oder Widersprüche nicht entscheidet. Damit ist nicht die Situation gemeint, dass sich ein Verfahren wegen erforderlicher Sachverhaltsaufklärung hinzieht, vielmehr geht es um Situationen, in denen die Sozialbehörde überhaupt nichts zu tun scheint.
Ein solches Verhalten muss der Antragsteller bzw. Widerspruchsführer nicht einfach hinnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der sogenannten Untätigkeitsklage geschaffen, die in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normiert ist.
Die Vorschrift lautet:
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Die Untätigkeitsklage mag anhand der gesetzlichen Regelung recht klar und einfach anmuten, wie so oft steckt der Teufel aber auch hier im Detail.
Voraussetzung ist zunächst einmal, dass überhaupt ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt (§ 88 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruch eingelegt worden (§ 88 Abs. 2 SGG) ist. Dies bedeutet, dass nicht jede begehrte Handlung einer Behörde durch die Untätigkeitsklage erzwungen werden kann. Hinsichtlich des Widerspruchs kann es Fälle geben, in denen die Verwaltung überhaupt nicht entscheiden muss.
Sollte die Behörde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Zwischenbescheide erteilen oder sonst nach außen tätig werden, stellt dies zwar keine abschließende Entscheidung dar, sodass die Untätigkeitsklage weiter grundsätzlich zulässig bleibt; es kann aber einen „zureichenden Grund“ darstellen, um die Frist zu verlängern. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers/Widerspruchsführers kann durchaus auch Auswirkungen im Rahmen einer angedachten Untätigkeitsklage haben.
Wichtig ist: Vor Ablauf der im Gesetz genannten Fristen kommt eine Untätigkeitsklage nicht in Betracht, eine dennoch erhobene Klage wäre unzulässig. In Spezialgesetzen können die Fristen angepasst sein.
Einzige Ausnahme bildet insoweit der Fall, dass die Behörde die Entscheidung ausdrücklich abgelehnt hat, was aber in der Praxis kaum vorkommen dürfte.
Die Untätigkeitsklage kann allerdings auch dann, wenn sie zu früh (also vor Ablauf der Frist) erhoben wurde, als Druckmittel gegenüber der Behörde verwendet werden. Denn das Gericht kann die Klage in diesem Fall nicht einfach durch sogenanntes Prozessurteil abweisen, sondern muss den Ablauf der Frist abwarten. Mit Fristablauf würde die Klage dann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – zulässig, sodass die Behörde ein gesteigertes Interesse daran haben dürfte, vor Fristablauf eine Entscheidung zu treffen.
Aus demselben Grund ist es sinnvoll, die Untätigkeitsklage zumindest anzudrohen, um die Behörde zu zügigerem Arbeiten anzuhalten.
Zu beachten ist, dass die Untätigkeitsklage ansonsten keinen Fristen unterliegt, sie muss also nicht etwa innerhalb eines Monats nach Ablauf der Fristen des § 88 SGG erhoben werden (vgl. auch § 89 SGG). Allerdings kommt auch hier das Rechtsinstitut der Verwirkung in Betracht, wenn etwa erst Jahre später die Klage erhoben wird.
Zu der Frage, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung gegeben ist, besteht eine umfangreiche Kasuistik, die hier nicht dargestellt werden soll. Notwendig ist aber, sich bewusst zu machen, dass Verfahren im Sozialrecht üblicherweise langwierig sind. Beschleunigungen sind nur eingeschränkt möglich.
Stellt das Gericht das Vorliegen eines zureichenden Grundes fest, so ist die Untätigkeitsklage „derzeit unbegründet“. Dann setzt das Gericht das Verfahren für eine bestimmte Dauer aus, um der Behörde Gelegenheit zu geben, die ausstehende Entscheidung zu treffen. Verlängerungen dieser Frist sind möglich.
Liegt allerdings kein zureichender Grund vor oder erlässt die Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht die notwendige Entscheidung, so wird das Gericht ein Urteil sprechen. Geht es um einen ausstehenden Verwaltungsakt (§ 88 Abs. 1 SGG), so wird das Gericht die Behörde verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 131 Abs. 3 SGG.
Im Fall des § 88 Abs. 2 SGG wird die Behörde verurteilt, über den Widerspruch zu entscheiden.
Es zeigt sich hieran, dass auch nach einem sozialgerichtlichen Urteil im Rahmen der Untätigkeitsklage noch Verzögerungen eintreten können.
Erlässt die Behörde nach Klageerhebung doch noch einen Bescheid, kommt es für den Kläger an sich nur noch darauf an, wie die Kostenentscheidung des Gerichts ausfällt. Dies ist abhängig davon, ob die Klage vor oder nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist erhoben wird und ob der Verwaltungsakt vor oder nach Ablauf der Sperrfrist erlassen wird.
Als Faustformel kann insoweit gelten: Bei Klageerhebung und Bescheiderlass vor Ablauf der Sperrfrist hat der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. In den anderen Fällen ist die Kostentragung der Behörde wahrscheinlich. Ausnahmen sind in beiden Fällen möglich.
Die Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren
Insbesondere: Das Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
In einem Rechtsstreit sind die wesentlichen Tatsachen zu beweisen.
Das Sozialgericht macht insoweit keine Ausnahme, auch hier müssen die notwendigen Beweise erbracht werden. Zwar unterliegt das Sozialgericht nach § 103 SGG der Amtsermittlungspflicht (auch Untersuchungsmaxime genannt) und ist an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Vortrag und die Beweisanträge der Parteien unerheblich oder gar entbehrlich wären.
In der Praxis ist es sogar oft so, dass das jeweils zuständige Gericht mittels der verfahrenstechnischen Regelungen die Parteien zwingt, selbst vorzutragen und Beweise beizubringen. Anders wäre angesichts der hohen Anzahl sozialgerichtlicher Verfahren auch kein Gerichtsbetrieb möglich.
Neben der Amtsermittlungspflicht besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Denn das Gericht ist nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind, es muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahe legen (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 103, Rn. 7 m.w.N.; BSG SozR Nr. 3 zu § 103 SGG; BSGE 77, 140, 144; 81, 259, 262).
Wenn also die Beteiligten unter anderem Beweismittel beibringen und Beweisanträge stellen müssen, so stellt sich weiter die Frage, welche Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig sind.
In Betracht kommen insoweit die Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO), wie sich aus § 118 Abs. 1 SGG ergibt. Dies sind Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis und der Urkundenbeweis.
Die Augenscheinseinnahme durch das Gericht wird nach meiner Erfahrung – nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren – eher stiefmütterlich behandelt.
Dabei ist die Inaugenscheinnahme jede sinnliche Wahrnehmung durch das Gericht, sie ist nicht auf das reine Ansehen beschränkt (vgl. Keller, in: Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 118, Rn. 9). Grundsätzlich kann dieses Beweismittel auch im Rahmen eines Ortstermins erhoben werden, was allerdings nur selten geschieht.
Der Beweis durch Zeugen ist durch Funk und Fernsehen den meisten Menschen ein Begriff, auch wenn die Durchführung im gerichtlichen Verfahren sich gemeinhin etwas anders darstellt, als dies in den Filmen gezeigt wird. Der Zeugenbeweis sollte mit größter Vorsicht angeboten werden. Denn es ist entscheidend, dass der jeweilige Zeuge sich an alle wesentlichen Zusammenhänge erinnern und diese gegenüber dem Gericht erläutern kann. Darüber hinaus muss er aus Sicht des Gerichts selbst glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft sein. Diese Voraussetzungen können bei weitem nicht von jeder Person erfüllt werden. Vielmehr führt oft allein die lange Dauer der gerichtlichen Verfahren dazu, dass die Erinnerung schwindet, die Aussage einer ursprünglich als Zeuge in Betracht gekommenen Person mithin von jedenfalls eingeschränktem Wert ist. Im schlimmsten Fall, wenn die Zeugenaussage zum Beweis nicht ausreicht und kein weiteres Beweismittel gegeben ist, kann es sogar geschehen, dass allein deswegen der Prozess verloren geht.
Der Beweis durch Sachverständige ist in Verfahren mit medizinischem Einschlag regelmäßig anzutreffen, selbstverständlich aber nicht auf solche beschränkt. Bereits vor dem eigentlichen gerichtlichen Termin nimmt der Sachverständige – nach entsprechender Terminsvereinbarung – die notwendigen Untersuchungen an dem Betroffenen vor und erstattet gegenüber dem Gericht ein schriftliches Gutachten, zu dem die Beteiligten Stellung nehmen können.
Der Urkundsbeweis ist in sozialgerichtlichen Verfahren dadurch überlagert, dass die jeweiligen Akten der Verwaltungsbehörde dem Gericht bereits vorliegen. Bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung hat auch der beauftragte Rechtsanwalt Kenntnis vom Inhalt der Verwaltungsakten, sodass oftmals die entsprechenden Dokumente in Bezug genommen werden können.
Doch was geschieht, wenn das Gutachten eines Sachverständigen nicht das gewünschte, vielleicht sogar ein objektiv falsches Ergebnis liefert und auch die Vernehmung des Sachverständigen das Ergebnis nicht ändert?
Im Unterschied zu allen anderen Gerichtsbarkeiten (normalerweise kann immer nur allgemein ein Sachverständigengutachten beantragt werden, woraufhin das Gericht gegebenenfalls den Sachverständigen bestimmt) gewährt das SGG dem Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen die Möglichkeit, die Anhörung eines bestimmten Arztes – der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig – zu beantragen, § 109 Abs. 1 SGG. Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist das Gericht gezwungen, ihm stattzugeben, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Ablehnung kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde oder wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts der Antrag in der Absicht gestellt wird, das Verfahren zu verschleppen oder er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist, § 109 Abs. 2 SGG.
Was sind die Voraussetzungen eines solchen Vorgehens?
Voraussetzung ist zunächst, dass die Frage, zu der der Arzt Stellung nehmen soll, entscheidungserheblich ist und medizinisch beurteilt werden kann (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rn. 2). Erfolgen bereits amtswegige Ermittlungen, so sind diese vorrangig.
Antragsberechtigt sind allein die vorstehend aufgeführten Personen, unabhängig von ihrer Stellung im Verfahren.
Es muss selbstverständlich auch ein formgerechter Antrag gestellt werden. Dies setzt voraus, dass das Beweisthema angegeben und der bestimmte Arzt namentlich benannt wird. Auch wenn der Antragsteller den Arzt bestimmen muss, so kann er doch das Gericht um Mithilfe bei der Suche nach einem geeigneten Arzt bitten (Keller, a.a.O., § 109, Rn. 4).
Was sind die Vorteile eines solchen Vorgehens?
Der größte Vorteil liegt darin begründet, dass grundsätzlich auch ein bereits bekannter bzw. behandelnder Arzt ausgewählt werden kann.
Welche Risiken oder Nachteile gibt es?
Grundsätzlich ist dem Antrag nur einmalig zu folgen. Zwar liegt bei einem erneuten Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG kein Zwang für das Gericht vor, diesen zurückzuweisen. Eine erneute Durchführung kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht.
Es ist daher sorgfältig abzuwägen, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens der Antrag überhaupt gestellt wird. Bestehen im erstinstanzlichen Verfahrens weitere Risiken, die den Erfolg des Prozesses gefährden, so kann es sich unter bestimmten Umständen anbieten, in der Sache zunächst in Berufung zu gehen und den Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG erst in der zweiten Instanz zu stellen. Dies ist aber stets Frage des Einzelfalls und kann nicht allgemein beantwortet werden.
Ein weiteres Risiko besteht in der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung des Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Problematisch ist dies insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, also nur über stark eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Denn die Prozesskostenhilfe schützt nicht vor dieser Kostentragungspflicht. Da allerdings der Antrag jederzeit zurückgenommen werden kann, bietet es sich auch in solchen Verfahren an, bei Bedarf die Anhörung des bestimmten Arztes zu beantragen. Ausdrücklich ist festzuhalten, dass die Erhebung des Vorschusses im Ermessen des Gerichts steht, also keineswegs zwingend erfolgt. Bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung sollte vorsorglich eine Klärung der Kostenübernahme, explizit für die Frage des „109er-Gutachtens“, erfolgen. Dies geschieht durch den Rechtsanwalt.
Wie läuft es ab?
Der Ablauf kann in Teilen durch den Antragsteller beeinflusst werden. Dieser entscheidet nämlich darüber, ob das Gutachten auf Untersuchungen oder auf der Aktenlage basieren soll (Behn, SozV 90, 29, 34). Im Falle der Durchführung von Untersuchungen kann er auch über deren Umfang entscheiden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: L 2 B 48/00).
Grundsätzlich läuft die Erstattung des Gutachtens aber ab, wie bei dem „normalen“ Sachverständigenbeweis.
Was ist das Gutachten wert?
Das Gutachten nach § 109 SGG steht gleichberechtigt neben anderen Beweismitteln, ist insbesondere auch Ausdruck der Waffengleichheit im Prozess, denn die Sozialbehörden verfügen oftmals über beratende Ärzte. Das Gericht muss also abwägen, welches Beweismittel es – bei widersprüchlichen Ergebnissen – für überzeugend hält, gegebenenfalls muss es ein sogenanntes Obergutachten einholen.
Fazit
Das Gutachten nach § 109 SGG kann das Zünglein an der Waage sein, um eine positive Entscheidung herbeizuführen. Die – insbesondere wirtschaftlichen – Risiken sind allerdings durchaus beachtlich.
Insgesamt kann nicht dazu geraten werden, das Gutachten auf gut Glück zu beantragen, vielmehr sollte zuvor eine sorgfältige Beratung und Abwägung erfolgen.
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht – mit diesem Begriff verbinden wohl die meisten in erster Linie Rechtsstreitigkeiten wegen einer Kündigung. Doch das Arbeitsrecht ist viel mehr als das. Im Folgenden soll ein Überblick über dieses Rechtsgebiet gegeben werden. Das deutsche Arbeitsrecht ist – auch heute noch – sehr fragmentarisch ausgestaltet. Vieles bleibt den Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen vorbehalten, das Richterrecht hat eine große Bedeutung. Bereits im Rahmen der Berufsausbildung kann anwaltliche Tätigkeit erforderlich sein. Dies kann die Überprüfung des Ausbildungsvertrages betreffen, Pflichtverletzungen – seitens des Ausbilders wie des Auszubildenden – im Ausbildungsverhältnis oder auch die Abwicklung desselben, etwa durch Überprüfung des Ausbildungszeugnisses.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich dabei auf die Beratung beschränken, es kann aber auch erforderlich sein, Rechte aktiv – gegebenenfalls gerichtlich – durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Wenn dann das eigentliche Arbeitsverhältnis begründet werden soll, bedarf es hierfür eines Arbeitsvertrages, der nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) jedenfalls in seinen wesentlichen Bedingungen schriftlich abgefasst sein muss. Hierfür stehen zwar von verschiedenen Institutionen Muster bereit, grundsätzlich ist aber die individuelle Ausarbeitung zu empfehlen, um den speziellen Bedürfnissen für ein konkretes, individuelles Arbeitsverhältnis Rechnung zu tragen. So birgt beispielsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot neben den offensichtlichen Vorteilen auch Risiken für den Arbeitgeber. Zudem zeigt die Corona-Pandemie bis heute, dass Regelungen beispielsweise für Homeoffice und Kurzarbeit mehr als sinnvoll sind. Um hier allerdings keine Möglichkeiten ungenutzt zu lassen bedarf es individueller Beratung.
Arbeitnehmer sollten demgegenüber den Arbeitsvertrag sorgfältig lesen, bei Verständnisproblemen kann sich die anwaltliche Beratung bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages anbieten, um sich nicht erheblichen Nachteilen auszusetzen.
Für beide Seiten gilt: der Arbeitsvertrag wird regelmäßig nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten sein, hieraus kann sich im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Vertrages ergeben.
Ebenso ist bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Frage zu klären, ob das Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen werden soll. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein Sachgrund für die Befristung möglicherweise vorliegen könnte.
Gleiches gilt für die Frage, ob eine Beschäftigung in Teil- oder Vollzeit gewünscht ist. In beiden Fällen kann bereits die Erstellung eines passenden Arbeitsvertrages Fragen aufwerfen.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann möglicherweise das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Beratungs- oder Klärungsbedarf führen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wissen möchte, ob eine bestimmte Weisung zulässig ist. Sollte sie sich als unzulässig erweisen, so kann das gewünschte Ergebnis möglicherweise auch auf einem anderen rechtlichen Weg erreicht werden.
Der Arbeitnehmer sollte sich dann rechtliche Unterstützung suchen, wenn er eine bestimmte Weisung für unzulässig hält. Denn möglicherweise braucht er die Weisung nicht zu befolgen. Hier ist stets eine Beratung auch im Hinblick auf die Risiken, insbesondere in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, erforderlich.
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sollten durch eine Abmahnung geahndet werden, soweit dies angezeigt ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Kündigungen von großer Bedeutung. Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte sich der Arbeitnehmer wehren. Auch hierfür sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, um möglichst die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen, jedenfalls aber eine Gegendarstellung zum Bestandteil der Akte zu machen.
Im laufenden Arbeitsverhältnisse können sich weitere Streitigkeiten aus dem Gesichtspunkt der Lohnzahlung ebenso ergeben, wie aus dem Urlaubsanspruch. Das Homeoffice wirft aktuell viele Rechtsfragen auf, ebenso die arbeitsrechtlichen Folgen einer etwaigen Quarantäne.
Aus den verschiedensten Gründen kann es notwendig werden, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei ist zunächst zu klären, ob der Beendigungswunsch nur seitens einer der Parteien des Arbeitsvertrages besteht oder ob er beidseitig ist. Wollen sich beide Seiten von dem Arbeitsvertrag lösen, so kommt der Abschluss einer (einvernehmlichen) Aufhebungsvereinbarung in Betracht. Hierbei sollte sich allerdings der Arbeitnehmer stets der sozialrechtlichen Auswirkungen (es droht eine dreimonatige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld) bewusst sein und vor Abschluss eines solchen Vertrages eine entsprechende Beratung einholen.
Oftmals besteht der Trennungswunsch aber nur auf einer Seite. Dann ist für den Arbeitgeber zunächst zu klären, ob ein besonderer Kündigungsschutz (etwa wegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung, als Datenschutzbeauftragter oder wegen Mutterschutzes) besteht, gegebenenfalls ist die Zustimmung staatlicher Stellen vor Ausspruch der Kündigung einzuholen. Ist diese Hürde beseitigt, so ist zu klären, ob ein Kündigungsgrund besteht und welchem Bereich (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) dieser zuzuordnen ist. Geklärt werden muss auch, ob eine fristlose Kündigung möglich und gewünscht ist. Damit hier keine irreparablen Fehler gemacht werden, sollte der Rechtsanwalt bereits vor Ausspruch der Kündigung konsultiert werden.
Will der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren, so muss er dies im Wege der sogenannten Kündigungsschutzklage tun. Diese ist (grundsätzlich) innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fingiert mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt endet.
Sollte es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen, so können sich weitere Fragen rund um das Arbeitszeugnis stellen, welches dem Arbeitnehmer nach § 109 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) zusteht.
Das Arbeitsrecht sollte aber keinesfalls isoliert betrachtet werden, denn es bestehen viele Bezüge zu weiteren Rechtsgebieten. Relevant ist insoweit das Datenschutzrecht, da auch der Arbeitnehmer in Bezug auf seine personenbezogenen Daten zu schützen ist. Weiter zu beachten sind das Sozial- und das Sozialversicherungsrecht. Neben kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Aspekten kann auch ein Bezug zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Hinzu kommen Fragen aus dem Bereich der Arbeitsförderung und des Arbeitslosengeldes. Für eine umfassende Beratung sind Kenntnisse aus diesen Rechtsgebieten unabdingbar.
Auch das Elternzeit- und Elterngeldrecht hat einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsrecht.
Hinzu kommen Verbindungen mit dem Verwaltungsrecht. Sei dies die Regulierung der Arbeitszeit, Vorgaben zum Arbeitsschutz oder – bei ausländischen Arbeitnehmern – das Aufenthaltsrecht.
Verwaltungsrecht
Es gibt kaum einen Bereich des täglichen Lebens, der nicht zumindest auch vom Verwaltungsrecht erfasst wäre. Durch das Verwaltungsrecht erfährt das Verhältnis von Bürger und Staat seine ganz konkrete Ausprägung. Umso wichtiger ist es, in diesem Bereich die eigenen Rechte gegenüber dem Staat umzusetzen und zu verteidigen. Ich bearbeite im Verwaltungsrecht vorwiegend Mandate aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts (wobei eine Unterscheidung nach Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunachbarrecht an dieser Stelle unterbleiben kann), des Gewerbe- und des Ausländerrechts. Daneben befasse ich mich mit dem Natur- und Landschaftsschutzrecht. Aufgrund der Besonderheiten des Verwaltungsrechts ist aber auch eine Einarbeitung in andere Spezialmaterien zügig möglich.
Aufgrund der konkreten Ausgestaltung meiner Tätigkeit müssen oft auch Teilbereiche des Verwaltungsrechts im Rahmen etwa arbeits- oder sozialrechtlicher Verfahren berücksichtigt werden. Dies betrifft etwa die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten, Maßnahmen des Arbeitsschutzes (wie beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit). Ebenso können Überschneidungen mit dem Mietrecht (gerade bei der Miete von Gewerberaum) auftreten.
Von besonderer Wichtigkeit ist im Verwaltungsrecht, dass gesetzte Fristen eingehalten werden. Denn das Bild von dem genau nach Vorschrift arbeitenden Beamten kommt nicht von ungefähr. Die Vorgaben im Verwaltungsrecht sind recht starr und müssen daher möglichst genau erfüllt werden. Wichtig ist daher auch, ein genaues Bild von dem erstrebten Erfolg zu haben, denn dieser lässt sich möglicherweise auf einem anderen Weg erreichen.
Mietrecht
Das Mietrecht betrifft die meisten Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sei es auf Mieter- oder Vermieterseite, sei es im Bereich der Wohnraummiete oder als Gewerbemieter. Ich berate und vertrete sowohl Mieter als auch Vermieter im Wohnraum- und im Gewerbemietrecht.
Als Erstes werden die meisten sicherlich an die Kündigung und deren Abwicklung denken. Es gibt aber auch im laufenden, an sich „gesunden“, Mietverhältnis diverse Fallstricke.
Dies können etwa ausbleibende oder verspätete Mietzahlungen – auch von Dritten, etwa den Sozialleistungsträgern – und das daraus resultierende Erfordernis einer Abmahnung sein, aber auch Mieterhöhungen aller Art oder Mietmängel, die gegebenenfalls eine Mietminderung nach sich ziehen können. Zahlreiche Einzelprobleme ranken sich um die Nebenkostenabrechnung. Insbesondere im Gewerbemietrecht kann es zu Streitigkeiten über Verlängerungsoptionen kommen, auch die Befristung des Mietverhältnisses kann Anlass zu allerlei rechtlichen Schwierigkeiten bieten.
Vielen Problemen kann bereits durch eine gute Vertragsgestaltung begegnet werden, einiges muss aber auch konkret im Einzelfall angegangen werden.
Meine Tätigkeit reicht dabei von ersten Beratungen bezüglich der Ausgestaltung eines Mietverhältnisses über die Erstellung von Mietverträgen und die Begleitung der Mietverhältnisse bis hin zur Beendigung derselben und – erforderlichenfalls – der Durchsetzung eines etwaigen Räumungsanspruchs beziehungsweise der Abwehr eines solchen.
Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit
Mancher potentielle Mandant fragt sich sicherlich, ob er sich die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder gar eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt leisten kann. Oft besteht dann auch eine gewisse Scheu, den Anwalt des Vertrauens auch ganz konkret nach den zu erwartenden Kosten zu fragen. Vielfach sind auch Möglichkeiten, die Kosten durch Dritte tragen zu lassen, ganz oder teilweise unbekannt.
Grundlagen
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist detailliert gesetzlich geregelt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben besteht auch die immer beliebter werdende Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen. Diese müssen zwar eine gewisse Form wahren, bieten aber Kostenkontrolle zu vereinbarten Bedingungen, sind also insgesamt „freier“ als die übliche Abrechnung nach gesetzlichen Vorgaben.
Soweit gerichtliche Kosten betroffen sind, finden sich die Regelungen hierzu im Gerichtskostengesetz (GKG). Daneben können auch Sachverständigenkosten hinzukommen, die – trotz gesetzlicher Grundlagen – nur eingeschränkt vorhergesagt werden können.
Die Vergütung des Rechtsanwalts
Im Regelfall werden die anwaltlichen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert bestimmt, § 2 RVG. Hinzu kommen die sogenannten Rahmengebühren. Auch Pauschalen und Festgebühren sind im RVG zu finden.
Die anwaltliche Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dies bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt jeweils bis zum Abschluss eines Auftrages warten müsste, bevor er seinen Gebührenanspruch realisieren kann. Vielmehr darf der Rechtsanwalt jederzeit von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern, § 9 RVG.
Die Kostenrechnung des Anwalts muss bestimmten Formerfordernissen genügen. Insbesondere ist eine schriftliche Berechnung der Vergütung an den Mandanten zu übersenden. Die gesetzliche Regelung in § 10 RVG ist so zu verstehen, dass die Abrechnung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwalts zu erfolgen hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine Übersendung beispielsweise per E-Mail vereinbart werden kann.
Nachstehend finden Sie eine grobe Darstellung der einzelnen Gebührenpositionen, die im Verlauf eines Verfahrens in Betracht kommen. Dabei werden zunächst allein die gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich die wesentlichen Gebührentatbestände kurz darstellen. Die Bezeichnungen beziehen sich dabei auf die Kennziffer im Vergütungsverzeichnis (VV), der Anlage 1 zum RVG.
(Erst-)Beratung:
Wird lediglich ein Rat oder eine Auskunft benötigt, die nicht mit einer anderen, gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, so soll der Rechtsanwalt grundsätzlich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG. Wird keine Vereinbarung getroffen, so bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für einen Verbraucher liegt die Höchstgebühr dabei bei 250,00 €, im Fall eines ersten Beratungsgesprächs bei 190,00 €. Hinzukommen können die Telekommunikationspauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer, außerdem etwaige Kosten einer Akteneinsicht und ähnliche Positionen.
VV RVG Nr. 1000ff.
Die sogenannte Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einem Vertrag mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder eine sonstige vergleichsweise Regelung erfolgt. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren.
VV RVG Nr. 2100ff.
Diese Gebühren fallen an für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Eine solche Prüfung vorab kann sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber sich noch kein abschließendes Bild darüber gemacht hat, ob er tatsächlich weitere Anstrengungen unternehmen will, um ein Verfahren zu einem für ihn günstigen Abschluss zu bringen.
VV RVG Nr. 2300
Im Allgemeinen beginnen rechtliche Streitigkeiten mit außergerichtlicher Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig, so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr. Diese ist grundsätzlich in Nr. 2300 geregelt. Mit dieser Gebühr wird die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts insgesamt abgegolten. Die regelmäßig anzutreffende Meinung, der Rechtsanwalt könnte jedes einzelne Schreiben gesondert abrechnen, findet keine gesetzliche Grundlage.
VV RVG Nr. 2302
In sozialrechtlichen Verfahren fallen oft, aber nicht ausschließlich, sogenannte Rahmengebühren an. Selbstverständlich müssen diese dann auch im Rahmen der Geschäftsgebühr als solche angesetzt werden. Der Umfang der Abgeltung ist allerdings derselbe wie bei den Gebühren nach VV RVG Nr. 2300.
VV RVG Nr. 3100
Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine neue Gebühr, die sogenannte Verfahrensgebühr. Sie deckt die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Termine ab.
VV RVG Nr. 3102
Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine Sondervorschrift für den Bereich des Sozialrechts, soweit dort Rahmengebühren anfallen.
VV RVG Nr. 3105
Terminsgebühren entstehen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Regelmäßig gilt dies natürlich für die mündliche Verhandlung, aber auch die Wahrnehmung von Ortsterminen eines Sachverständigen kann die Gebühr auslösen. Die Gebühr entsteht unabhängig von der Anzahl der Termine grundsätzlich nur einmalig.
Vielfach unbekannt ist, dass auch eine sogenannte fiktive Terminsgebühr entstehen kann. Gemeint ist damit, dass ein Termin gar nicht stattgefunden hat und trotzdem – in gesetzlich genau bestimmten Fällen – die Terminsgebühr anfällt.
VV RVG Nr. 3106
Auch hier gilt: entstehen Rahmengebühren, so bedarf es einer Sonderregelung, die Ausführungen zu VV RVG Nr. 3105 gelten inhaltlich aber auch hier.
VV RVG Nr. 3200
Wird die Angelegenheit in die Berufung geführt, so entsteht eine neue, höhere Verfahrensgebühr.
VV RVG Nr. 3202
Auch im Berufungsverfahren können Terminsgebühren entstehen, diese werden nach dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses behandelt.
VV RVG Nr. 5100
Bußgeldsachen weisen Besonderheiten auf. So entsteht eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall Dabei entstehen für einen selbst gewählten Rechtsanwalt Rahmengebühren.
VV RVG Nr. 5101ff.
Die Verfahrensgebühr ist gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße.
VV RVG Nr. 5102ff.
Die Terminsgebühr ist zum einen gestaffelt nach der Höhe der (drohenden) Geldbuße, zudem fällt sie für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet, gesondert an.
VV RVG Nr. 7000
Soweit aus Akten Kopien und Ausdrucke gefertigt werden müssen, stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Pauschalen, nicht zuletzt in Abhängigkeit von der jeweiligen Anzahl, zu.
VV RVG Nr. 7002
Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von maximal 20,00 € je Verfahrensabschnitt. Alternativ kann der Rechtsanwalt eine konkrete Berechnung vornehmen (VV RVG Nr. 7100).
VV RVG Nr. 7003ff.
Für Fahrtkosten und Abwesenheitszeiten steht dem Rechtsanwalt ebenfalls eine Entschädigung zu, wobei die gefahrenen Kilometer jeweils mit 0,42 € berechnet werden.
VV RVG Nr. 7008
Darüber hinaus fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Gegenstandswerte
Die Angaben zu den einzelnen Gebührentatbeständen sind, soweit es um Wertgebühren geht, ohne Nutzen ohne eine Berechnungsgrundlage. Diese bildet der sogenannte Gegenstandswert. Der Gegenstandswert soll den Wert des geltend gemachten Anspruchs abbilden. Geht es um eine reine Geldforderung, so kann der Gegenstandswert naturgemäß auch einfach bestimmt werden. Er besteht dann in der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Für andere Fälle hat zum Teil der Gesetzgeber (insbesondere im Gerichtskostengesetz [GKG], zum Teil die Rechtsprechung Bemessungskriterien entwickelt. Teilweise sind diese in Streitwertkatalogen (etwa für das Arbeits- und das Verwaltungsrecht) zusammengefasst. Diese Streitwertkataloge haben zwar keine bindende Wirkung, sie bilden auch nicht jeden denkbaren Anspruch ab. Dennoch werden sie regelmäßig zugrunde gelegt.
Die Rechtsschutzversicherung
Möglicherweise verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung. Ob für eine konkrete Angelegenheit allerdings auch eine Deckungszusage erteilt werden kann, hängt von dem Umfang des Versicherungsschutzes ab.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren (außergerichtliche Tätigkeit) im Bereich des Sozial- und des Verwaltungsrechts oftmals nicht abgesichert ist bzw. nicht abgesichert werden kann.
Sinnvoll ist es, wenn Sie vor der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits telefonisch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob Versicherungsschutz grundsätzlich besteht. Wichtig ist dabei, den Sachverhalt so zu schildern, wie er vorliegt. Sie sollten nicht versuchen, die Angelegenheit rechtlich einzuordnen. Die schriftliche Deckungszusage hole dann gerne ich für Sie ein.
Falls vorhanden, bringen Sie bitte die vollständige Versicherungspolice zu unserem Gesprächstermin mit, damit gegebenenfalls auch durch mich noch einmal eine Überprüfung des Versicherungsschutzes erfolgen kann. Ebenso erforderlich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen. In jedem Fall benötige ich Angaben zu dem Versicherungsinstitut und die Versicherungsnummer.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden sollte auch sehr genau geklärt werden, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Denn allgemein gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages, bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Erteilung der Deckungszusage Sie der Kostenschuldner bleiben. Dies bedeutet auch, dass im Falle der Kürzung meiner Kostennoten durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Zahlung der Differenz verpflichtet bleiben.
Gebührenvereinbarungen
In geeigneten Fällen sollte eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Diese hat den Vorteil, dass sowohl für den Rechtsanwalt, als auch für den jeweiligen Mandanten die anfallenden Kosten entweder abschließend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind.
Gebührenvereinbarungen spielen dabei insbesondere im außergerichtlichen und beratenden Bereich eine Rolle, weil im gerichtlichen Verfahren die gebührengestaltenden Möglichkeiten von Gesetzes wegen stark eingeschränkt sind.
Unterscheiden kann man Gebührenvereinbarungen zunächst danach, ob sie für ein einzelnes Verfahren (oder gar nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt) gelten oder ob sie, als sogenannte Rahmenvereinbarung, für eine Mehrzahl von Verfahren eine Grundlage bilden sollen.
Inhaltlich können verschiedene Ansätze gewählt werden. In Betracht kommt die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung ebenso wie ein Stundensatz. Außerdem kann ein bestimmter Gegenstandswert festgelegt werden, auf dem die Abrechnung basieren soll. Daneben kann auch ein Vielfaches der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden. Kombinationen dieser Optionen sind natürlich ebenso möglich.
Darüber hinaus können weitere Modalitäten geregelt werden, etwa zur Frage von Vorschusszahlungen, dem ratenweisen oder sonst (etwa nach Verfahrensabschnitten) gestaffelten Ausgleich der Gebührenforderung oder der Anrechnung der vereinbarten Gebühren auf weiter entstehende Verfahrensgebühren.